UVV-Prüfung · DGUV Vorschrift 70 UVV-Prüfung beim Firmenwagen – Frist, Prüfer, Protokoll.
Jedes Fahrzeug, das Ihr Betrieb für die Arbeit einsetzt, ist mindestens einmal im Jahr auf seinen betriebssicheren Zustand zu prüfen – vom Pkw über den Transporter bis zum Anhänger. Die Hauptuntersuchung ersetzt das nicht. Hier steht, wer prüfen darf, was ins Protokoll gehört und was für Diensträder gilt.
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Gilt das für uns?
Ja, sobald der Betrieb eigene Fahrzeuge für die Arbeit einsetzt. Der Unternehmer hat Fahrzeuge »bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen« (§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Fahrzeuge in diesem Sinn sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und ihre Anhänger (§ 2 Abs. 1).
Nicht für jedes Fahrzeug: Die Vorschrift gilt unter anderem nicht für Flurförderzeuge wie Gabelstapler, nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 8 km/h und nicht für dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 12). Stapler und andere Arbeitsmittel: UVV-Prüfung im Überblick.
Wie oft muss der Firmenwagen zur UVV-Prüfung?
Mindestens einmal im Jahr. Der DGUV Grundsatz 314-003 sagt es genauer: bei Bedarf, spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung (Kapitel 4). Fahrzeuge sind Arbeitsmittel; die Betriebssicherheitsverordnung verlangt dieselbe wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).
Kürzer wird die Frist, wenn der Einsatz es verlangt: besondere Belastungen, lange Benutzungszeit je Tag, Hinweise des Herstellers, Erfahrungen mit Verschleiß und Ausfällen, Unfälle oder gehäufte Mängel an vergleichbaren Fahrzeugen. Die Frist legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV); der Prüfer soll eine empfehlen. Wenn nichts dagegen spricht, empfiehlt der Grundsatz, die Prüfung mit der Inspektion oder der Hauptuntersuchung zu verbinden (Kapitel 4).
UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung – nicht dasselbe
Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO prüft im Wesentlichen die Verkehrssicherheit. Die UVV-Prüfung prüft die Betriebssicherheit – Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit zusammen (DGUV Grundsatz 314-003, Vorbemerkung). Zur Arbeitssicherheit gehören etwa Ladungssicherung, Trennnetz, Wagenheber, Warnkleidung und Einbauten. Wie beides zusammenhängt (Kapitel 6.1):
- Nach einer mängelfreien HU darf sich die UVV-Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken.
- Ist zum Zeitpunkt der UVV-Prüfung keine HU fällig – der Grundsatz nennt Pkw und Lkw bis 3,5 t –, wird grundsätzlich beides geprüft. Die Prüfliste für den Pkw sagt dazu: keine HU in den letzten 12 Monaten, dann zusätzlich die Prüfliste »Verkehrssicherheit und Antriebssystem«.
- Beim Pkw gilt die Prüfung auch als durchgeführt, wenn eine vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion in einer qualifizierten Fachwerkstatt den verkehrssicheren und den arbeitssicheren Zustand nachweist.
- Ein Inspektionsintervall aus dem Bordcomputer ersetzt die festgelegte Prüffrist nicht.
Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?
Die Vorschrift sagt »Sachkundiger«. Nach dem DGUV Grundsatz 314-003 ist das, wer die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt (Kapitel 2). Drei Dinge gehören dazu (Kapitel 5):
- Berufsausbildung – etwa als Kfz-Mechaniker/-in, Kfz-Mechatroniker/-in oder Landmaschinen-Mechatroniker/-in; ein Studium etwa im Maschinenbau oder in der Fahrzeugtechnik zählt ebenfalls.
- Berufserfahrung mit Fahrzeugen über einen angemessenen Zeitraum.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit – dazu gehört, mehrere Prüfungen im Jahr durchzuführen oder daran beteiligt zu sein.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen mit Hochvoltsystem setzt die Prüfung eine Qualifikation nach der DGUV Information 209-093 voraus, auch wenn keine elektrotechnischen Arbeiten anfallen (Kapitel 5.1). Welche Voraussetzungen der Prüfer erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Er kann eigene Beschäftigte oder eine Werkstatt beauftragen; die Verantwortung für die Qualifikation bleibt bei ihm. Bei der Prüfung selbst ist die befähigte Person fachlich nicht an Weisungen gebunden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV). Wer als befähigte Person gilt →
Was der Fahrer vor jeder Schicht prüft
Die jährliche Prüfung ist das eine. Das andere steht in § 36 DGUV Vorschrift 70: Der Fahrzeugführer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen und achtet während der Schicht auf augenfällige Mängel. Mängel meldet er dem Aufsichtführenden, bei Fahrerwechsel auch dem Ablöser; gefährden sie die Betriebssicherheit, stellt er den Betrieb ein.
Checkliste für die UVV-Prüfung am Firmenwagen
Diese Prüfpunkte zeigt Kalibrat bei jedem Betriebsfahrzeug und Anhänger – abhaken, speichern, fertig:
Firmenwagen, Transporter, Anhänger
- Bremsen, Lenkung und Bereifung (Profil, Schäden, Radbefestigung)
- Beleuchtung, Blinker, Hupe, Scheiben, Wischer und Spiegel
- Sicherheitsgurte, Sitze, Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten
- Aufbauten, Ladungssicherung, Anhängekupplung bzw. Ladebordwand – soweit vorhanden
- Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO gültig
Ausführlicher sind die Prüflisten des DGUV Grundsatzes 314-003: je eine für Pkw und Pkw-Kombi, Transporter und Kastenwagen, für Lkw- und Anhänger-Grundfahrzeuge und Ergänzungslisten für viele Aufbauten (Kapitel 7.1). Die Liste für den Pkw umfasst unter anderem Ein- und Ausstiege, Betätigungseinrichtungen, Trennnetze und Abdeckungen, Türen und Klappen, Ladungssicherung, elektrische Anlage und Beleuchtung, Wagenheber, Zubehör und Werkzeug, Warnkleidung und Betriebsanleitung. Alle Listen gibt es zum Ausfüllen bei der BG Verkehr unter dem Webcode 12166992. Aufbauten, für die die DGUV Vorschrift 70 nicht gilt – Ladekrane, Hubladebühnen, Druckbehälter –, werden nach ihren eigenen Vorschriften geprüft (Kapitel 7.2).
Prüfprotokoll zum Ausdrucken
Ein Blatt für die Fahrzeuge des Betriebs: die Prüfpunkte oben, darunter eine Zeile je Fahrzeug mit km-Stand, letzter HU, Ergebnis und Prüfer. Ohne Anmeldung, alles bleibt in Ihrem Browser.
Was ins Prüfprotokoll gehört
Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70). Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Der DGUV Grundsatz 314-003 nennt für Fahrzeuge (Kapitel 6.4):
- Kenndaten des Fahrzeugs bzw. der Aufbauten,
- aktuelle Betriebsdaten, z. B. km-Stand oder Betriebsstunden,
- Datum der Prüfung und Prüfgrundlagen,
- Prüfumfang – Gesamtfahrzeug, Grundfahrzeug oder Aufbau,
- Ergebnis, Bewertung festgestellter Mängel und eine Aussage zum Weiterbetrieb,
- Name und ggf. Anschrift des Prüfers.
Die Aufzeichnung unterschreibt die befähigte Person; sie darf auch elektronisch aufbewahrt werden.
Die Prüfplakette. Wird ein Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7 BetrSichV) – beim Fahrzeug am oder im Fahrzeug. Bewährt hat sich dafür laut Grundsatz die Prüfplakette; sie darf aber nicht mit der HU-Plakette verwechselt werden können (Kapitel 6.4). Was auf die Plakette gehört →
Mängel. Gefährdet ein Mangel die sichere Verwendung, darf das Fahrzeug nicht weiter eingesetzt werden, bis die Beseitigung geprüft ist; andere Mängel werden in angemessener Frist behoben (Kapitel 6.3).
Und das Dienstrad?
Ein Fahrrad ohne Motor ist kein maschinell angetriebenes Fahrzeug und fällt nicht unter die DGUV Vorschrift 70 (§ 2 Abs. 1). Für das Pedelec 25 – der Motor unterstützt nur beim Treten, bis 25 km/h – sagt die DGUV Information 208-047 ausdrücklich, dass es nicht in den Geltungsbereich der Vorschrift fällt.
Prüfungsfrei ist ein Rad, das der Betrieb für die Arbeit stellt, damit nicht: Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 BetrSichV »Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden«. Art, Umfang und Frist der Prüfung legt dann der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV); eine feste Jahresfrist wie beim Auto nennt dafür keine Vorschrift. Die DGUV Information 208-047 verlangt für Pedelecs außerdem eine Unterweisung vor der ersten Nutzung (Kapitel 7.1), einen Prüfumfang nach den Einsatzbedingungen (Kapitel 7.3) und vor jeder Fahrt eine Sicht- und Funktionsprüfung durch den Fahrer – Akku, Schnellspanner und Verschraubungen, Bremsen, Pedale, Sattel, Lenkung, Räder und Beleuchtung (Kapitel 9.1).
Das Pedelec 45 (bis 45 km/h) ist dagegen ein Kraftfahrzeug mit Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad und Versicherungskennzeichen (DGUV Information 208-047, Kapitel 2). Es ist maschinell angetrieben, und die Ausnahmen in § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 nennen es nicht – im Zweifel fragen Sie Ihre Berufsgenossenschaft.
Was kostet die UVV-Prüfung beim Pkw?
Einen festen Preis gibt es nicht, und wir nennen keinen. Was den Aufwand bestimmt, steht aber im Grundsatz: die Fahrzeugart (ein Pkw hat eine Prüfliste, ein Lkw mit Aufbau mindestens zwei), ob eine aktuelle HU vorliegt (dann genügt die Arbeitssicherheit), die Antriebsart (Hochvolt verlangt einen eigens qualifizierten Prüfer), der Termin (mit Inspektion oder HU entfällt ein eigener Werkstattbesuch) und wer prüft – eine eigene befähigte Person oder ein externer Dienst.
UVV-Prüfung dokumentieren – ohne Ordner
- Jedes Fahrzeug mit Bezeichnung und Kennzeichen, Standort und Frist im Verzeichnis – aus Ihrer Excel-Liste übernommen oder einzeln angelegt.
- Die Prüfung mit den Punkten oben, Ergebnis, Prüfer und Datum; der Bericht der Werkstatt kommt als Anhang dazu.
- Prüfplakette mit QR-Code, Nachweis als PDF, Erinnerung vor jeder Fälligkeit.
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Quellen und Rechtliches
Quellen: DGUV Vorschrift 70 »Fahrzeuge« in der Fassung vom 1. Januar 1997, §§ 1, 2, 36, 57 (publikationen.dguv.de); DGUV Grundsatz 314-003 »Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit«, Januar 2023 (publikationen.dguv.de); DGUV Information 208-047 »Pedelec 25«, August 2015 (publikationen.dguv.de); §§ 2, 3 und 14 BetrSichV (gesetze-im-internet.de). Abgerufen am 28.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Fragen zur UVV-Prüfung beim Firmenwagen
Wie oft muss ein Firmenwagen zur UVV-Prüfung?
Mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf öfter (§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Der DGUV Grundsatz 314-003 präzisiert: spätestens 12 Monate nach der ersten Verwendung oder der letzten Prüfung.
Ersetzt die Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?
Nein. Die HU prüft im Wesentlichen die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung die Betriebssicherheit – Verkehrs- und Arbeitssicherheit zusammen. Nach einer mängelfreien HU darf sich die UVV-Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken.
Wer darf die UVV-Prüfung am Pkw machen?
Eine zur Prüfung befähigte Person mit passender Berufsausbildung, etwa als Kfz-Mechatroniker/-in, mit Berufserfahrung und zeitnaher Prüftätigkeit (DGUV Grundsatz 314-003, Kapitel 5). Das kann eine eigene Fachkraft oder eine Werkstatt sein; die Voraussetzungen legt der Arbeitgeber fest.
Brauchen private Autos, die dienstlich gefahren werden, eine UVV-Prüfung?
Die DGUV Vorschrift 70 gilt nicht für dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 Nr. 12).
Müssen Diensträder zur UVV-Prüfung?
Fahrräder und Pedelecs 25 fallen nicht unter die DGUV Vorschrift 70. Stellt der Betrieb sie für die Arbeit, sind sie Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung – Art, Umfang und Frist der Prüfung legt der Arbeitgeber fest.
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