Gefahrstoffe · REACH Das Sicherheitsdatenblatt – lesen, nutzen, aktuell halten.
Zu jedem gefährlichen Stoff und Gemisch liefert der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt mit 16 Abschnitten. Es ist kein Formular zum Abheften, sondern die Quelle für drei Dinge, die der Arbeitgeber selbst erledigen muss: Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung.
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Gilt das für uns?
Ja, sobald im Betrieb mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Der Arbeitgeber hat sich die Informationen für die Gefährdungsbeurteilung zu beschaffen und dabei insbesondere die Sicherheitsdatenblätter zu beachten (§ 6 Abs. 2 GefStoffV). Das gilt auch im kleinen Betrieb: Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
Nicht jedes Produkt hat eines. Pflicht ist das Datenblatt vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch als gefährlich eingestuft ist (Art. 31 Abs. 1 REACH). Bei Produkten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden – etwa im Baumarkt –, entfällt es, wenn das Produkt selbst ausreichend informiert, es sei denn, ein nachgeschalteter Anwender oder Händler verlangt es (Art. 31 Abs. 4). Ein Betrieb, der den Stoff bei seiner gewerblichen Tätigkeit verwendet, ist nachgeschalteter Anwender (Art. 3 Nr. 13) – er kann das Datenblatt also verlangen.
Was der Lieferant schuldet
- ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung (Art. 31 Abs. 1),
- in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird – in Deutschland auf Deutsch (Art. 31 Abs. 5),
- datiert und mit den 16 Rubriken (Art. 31 Abs. 6),
- kostenlos, auf Papier oder elektronisch, spätestens am Tag der ersten Lieferung (Art. 31 Abs. 8),
- und unverzüglich aktualisiert, sobald neue Informationen über Gefährdungen oder zu den Risikomanagementmaßnahmen vorliegen, eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde (Art. 31 Abs. 9).
Anhang II gilt seit dem 1. Januar 2021 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878; Datenblätter im alten Format durften nur bis zum 31. Dezember 2022 weiter zur Verfügung gestellt werden (Art. 2 und 3 VO 2020/878).
Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
Die Überschriften sind vorgegeben (Anhang II Teil B REACH). Die rechte Spalte ist unsere Zuordnung – wofür Sie den Abschnitt im Betrieb meist brauchen:
| Abschnitt | Im Betrieb gebraucht für |
|---|---|
| 1 Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens | Verzeichnis, Betriebsanweisung, Notfallkontakt |
| 2 Mögliche Gefahren | Verzeichnis (Einstufung), Betriebsanweisung (Gefahren, H- und P-Sätze) |
| 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen | Gefährdungsbeurteilung |
| 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen | Betriebsanweisung (Erste Hilfe) |
| 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung | Betriebsanweisung (Verhalten im Gefahrfall) |
| 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | Betriebsanweisung (Verhalten im Gefahrfall) |
| 7 Handhabung und Lagerung | Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung (Schutzmaßnahmen) |
| 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen | Gefährdungsbeurteilung (Grenzwerte), Betriebsanweisung (Schutzausrüstung) |
| 9 Physikalische und chemische Eigenschaften | Gefährdungsbeurteilung (z. B. Brand- und Explosionsgefahr) |
| 10 Stabilität und Reaktivität | Gefährdungsbeurteilung, Lagerung |
| 11 Toxikologische Angaben | Gefährdungsbeurteilung |
| 12 Umweltbezogene Angaben | Betriebsanweisung (Gefahren für die Umwelt) |
| 13 Hinweise zur Entsorgung | Betriebsanweisung (Entsorgung) |
| 14 Angaben zum Transport | Versand, Transport im Betrieb |
| 15 Rechtsvorschriften | Gefährdungsbeurteilung (Beschränkungen, besondere Vorschriften) |
| 16 Sonstige Angaben | was sich gegenüber der letzten Fassung geändert hat |
Was der Arbeitgeber mit dem Sicherheitsdatenblatt tut
1. Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt wird unter anderem nach den Informationen des Lieferanten, »insbesondere im Sicherheitsdatenblatt« (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV). Erst danach und nach den nötigen Schutzmaßnahmen darf die Tätigkeit aufgenommen werden (§ 7 Abs. 1).
2. Gefahrstoffverzeichnis. Mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und einem Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es entfällt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 ausgeübt werden. Gefahrstoffverzeichnis erstellen →
3. Betriebsanweisung und Unterweisung. Die Beschäftigten bekommen eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in verständlicher Form und Sprache (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Anhand dieser Anweisung wird vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich mündlich unterwiesen; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und unterschrieben (§ 14 Abs. 2). Betriebsanweisung erstellen →
4. Zugang für die Beschäftigten. Sie müssen Zugang zu den Informationen über die Stoffe haben, mit denen sie arbeiten, insbesondere zu den Sicherheitsdatenblättern (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
Das Sicherheitsdatenblatt ersetzt keinen dieser Schritte – es ist ihre Quelle.
Ist mein Sicherheitsdatenblatt aktuell?
Ein Ablaufdatum nennt REACH nicht; die Aktualisierung hängt an Anlässen – neue Informationen über Gefährdungen, Zulassung, Beschränkung (Art. 31 Abs. 9). Woran Sie ein aktuelles Datenblatt erkennen:
- Datum auf der ersten Seite. Eine überarbeitete Fassung trägt dort »Überarbeitet am (Datum)« und einen Hinweis, welche Fassung sie ersetzt (Anhang II Teil A Nr. 0.2.5).
- Änderungen in Abschnitt 16, sofern sie nicht an anderer Stelle stehen (Nr. 0.2.5).
- Format nach VO 2020/878. Ein Merkmal: Unterabschnitt 2.3 gibt an, ob der Stoff endokrinschädliche Eigenschaften hat – bei Gemischen für jeden enthaltenen Stoff ab 0,1 Gewichtsprozent.
- Sprache: in Deutschland Deutsch (Art. 31 Abs. 5).
- Vollständig: alle Seiten nummeriert, etwa »Seite 1 von 3« (Nr. 0.3.2), und kein Unterabschnitt leer (Nr. 0.4).
Neue Fassungen schickt der Lieferant von sich aus an alle Abnehmer, denen er in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert hat (Art. 31 Abs. 9). Haben Sie länger nicht bestellt, kommt die Aktualisierung nicht von allein – fragen Sie beim Lieferanten nach der aktuellen Fassung.
Eine neue Fassung ist da – was jetzt?
Die Gefährdungsbeurteilung ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen es erfordern (§ 6 Abs. 10 GefStoffV). Praktisch: Abschnitt 16 lesen, prüfen, ob sich Einstufung, Grenzwerte oder Schutzausrüstung geändert haben, dann Verzeichnis und Betriebsanweisung nachziehen – die Anweisung muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen (§ 14 Abs. 1).
Und die alte Fassung? Wer Stoffe verwendet, hält die nach REACH erforderlichen Informationen mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung verfügbar (Art. 36 Abs. 1 REACH). Ob damit jede frühere Fassung eines Datenblatts gemeint ist, sagt der Artikel nicht ausdrücklich; wer sichergehen will, hebt sie mit Datum auf.
Die Werkzeuge dazu
Zwei kostenlose Werkzeuge ohne Anmeldung, die Angaben bleiben in Ihrem Browser: das Gefahrstoffverzeichnis mit den fünf Pflichtangaben je Stoff, als PDF oder CSV, und die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe – die Angaben kommen aus den Abschnitten oben.
Die Sicherheitsdatenblätter selbst führt Kalibrat nicht. Was Kalibrat führt: die Arbeitsmittel mit Prüffrist, auch die neben den Gefahrstoffen – Sicherheitsschränke, Augen- und Notduschen, Absauganlagen –, und in der Ablage das Verzeichnis und die Betriebsanweisung, die Sie mit den Werkzeugen oben erstellt haben. Bis 20 Geräte dauerhaft kostenlos.
Quellen und Rechtliches
Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), konsolidierte Fassung vom 23.06.2025, Art. 3 Nr. 13, Art. 31, 35, 36 und Anhang II (eur-lex.europa.eu); Verordnung (EU) 2020/878 vom 18. Juni 2020 (eur-lex.europa.eu); §§ 6, 7 und 14 GefStoffV (gesetze-im-internet.de). Abgerufen am 28.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Fragen zum Sicherheitsdatenblatt
Wer muss mir das Sicherheitsdatenblatt geben?
Der Lieferant – kostenlos, auf Papier oder elektronisch, spätestens am Tag der ersten Lieferung (Art. 31 Abs. 8 REACH), in Deutschland auf Deutsch (Art. 31 Abs. 5).
Wie alt darf ein Sicherheitsdatenblatt sein?
Ein Ablaufdatum gibt es nicht. Der Lieferant muss es aktualisieren, sobald neue Informationen über Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen vorliegen oder eine Zulassung oder Beschränkung kommt (Art. 31 Abs. 9 REACH). Seit dem 1. Januar 2023 muss es dem Anhang II in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen.
Brauche ich ein Sicherheitsdatenblatt für Produkte aus dem Baumarkt?
Für die Gefährdungsbeurteilung brauchen Sie die Informationen. Bei Produkten für die breite Öffentlichkeit liegt das Datenblatt nicht immer bei; als gewerblicher Verwender können Sie es verlangen (Art. 31 Abs. 4 und Art. 3 Nr. 13 REACH).
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Betriebsanweisung?
Nein. Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine eigene schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs Rechnung trägt und für die Beschäftigten verständlich ist (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Das Datenblatt liefert die Angaben dafür. Betriebsanweisung erstellen →
Müssen die Beschäftigten die Sicherheitsdatenblätter einsehen können?
Ja. Der Arbeitgeber muss ihnen Zugang zu den Informationen über die Stoffe geben, mit denen sie arbeiten, insbesondere zu den Sicherheitsdatenblättern (§ 14 Abs. 1 GefStoffV, Art. 35 REACH).
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