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DGUV V2 · Neue Fassung DGUV Vorschrift 2 – die neue Fassung, verständlich.

Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie viel Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Betrieb braucht. Den neuen Mustertext hat die DGUV im November 2024 beschlossen; in Kraft setzt ihn jede Berufsgenossenschaft selbst – mit eigenem Datum und eigenen Fristen.

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Übersicht über Pflichten, Fristen und Nachweise

Gilt das für uns?

Ja – jeder Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und auf Verlangen nachzuweisen, wie er das getan hat (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2). Die Vorschrift setzt das Arbeitssicherheitsgesetz um (§ 1).

Nicht mit fester Stundenzahl für alle: Wie viel Betreuung nötig ist, hängt von der Zahl der Beschäftigten und der Branche ab. Bis 20 Beschäftigte gibt es keine festen Einsatzzeiten (Anlage 1), darüber schon (Anlage 2) – bei der BG BAU liegt die Grenze noch bei 10.

Was in der neuen Fassung anders ist

  • Schwelle 20 statt 10. Bis 20 Beschäftigte richtet sich die Betreuung nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2 (§ 2 Abs. 2 und 3). Die Fassung von 2011 zog die Grenze bei 10.
  • Beratung auch digital. Grundsätzlich wird in Präsenz betreut. Ist der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt, dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden; mehr nur nach Regelung des Trägers, höchstens 50 Prozent (§ 6 Abs. 1 und 2).
  • Fortbildung im Bericht. Betriebsarzt und Fachkraft berichten regelmäßig elektronisch oder schriftlich; der Bericht enthält auch Nachweise über ihre Fortbildungen (§ 5).
  • Mehr Wege zur Fachkraft. Auch mit einem Studienabschluss etwa in Physik, Chemie, Biologie, Ergonomie oder Arbeits- und Organisationspsychologie kann man Fachkraft für Arbeitssicherheit werden (§ 4 Abs. 6).

Welche Fassung bei Ihrer Berufsgenossenschaft gilt

Die DGUV veröffentlicht nur den Mustertext. Verbindlich ist die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft – unter derselben Nummer, aber mit eigenem Datum. Bis ein Träger die neue Fassung in Kraft setzt, gilt bei ihm die bisherige (§ 8). Kursiv gesetzte Stellen im Mustertext füllt jeder Träger selbst aus, etwa Fristen und Obergrenzen – deshalb unterscheiden sich die Fassungen im Detail. Die Namen in der Tabelle führen zum PDF des Trägers:

Trägergilt seitAnlage 1 bis Anlage 1: spätestens nachAnlage 3Anlage 4
BGHM (Holz und Metall)1. April 202520 Beschäftigte3 Jahrenbis 50 Beschäftigteentfällt
BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)1. Oktober 202520 BeschäftigteGruppe I: 1 Jahr, II: 3 Jahren, III: 5 Jahrenbis 50 Beschäftigteentfällt
BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie)1. Januar 202620 BeschäftigteGruppe I: 1 Jahr, II: 3 Jahren, III: 5 Jahrenbis 50 Beschäftigteentfällt
BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe)1. Januar 202620 BeschäftigteGruppe I: 1 Jahr, II: 3 Jahren, III: 5 Jahren21 bis 50 Beschäftigtebis 20 Beschäftigte
BGHW (Handel und Warenlogistik)1. Juli 202520 BeschäftigteGruppe II: 3 Jahren, III: 5 Jahrenbis 50 Beschäftigtebis 20 Beschäftigte
BG Verkehr1. Januar 202620 Beschäftigte3 Jahrenbis 30 Beschäftigteentfällt
VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)1. Dezember 202520 Beschäftigte3 Jahrenbis 50 Beschäftigte (in sechs Branchen bis 30)bis 20 Beschäftigte
BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)1. Juni 202620 BeschäftigteGruppe II: 3 Jahren, III: 5 Jahrenbis 50 Beschäftigteentfällt
BG BAU (Bauwirtschaft)Fassung von 201110 Beschäftigte2 Jahren11 bis 50 Beschäftigtebis 10 Beschäftigte

Die BG BAU hat die neue Fassung noch nicht in Kraft gesetzt; sie soll voraussichtlich Anfang 2027 folgen. Bis dahin gilt dort die Fassung von 2011: Anlage 1 nur bis 10 Beschäftigte, Wiederholung spätestens nach 2 Jahren, und bei der Aufteilung der Grundbetreuung für jede Seite mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr. Die BGW lässt bestehenden Verträgen Zeit bis zum 31. Mai 2027. Den Mustertext selbst gibt es bei der DGUV als PDF.

So zählen Sie Ihre Beschäftigten

Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte zählen nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 5):

Wöchentliche Arbeitszeitzählt mit
nicht mehr als 20 Stunden0,5
mehr als 20, nicht mehr als 30 Stunden0,75
mehr als 30 Stunden1,0

Beispiel: 18 Vollzeitkräfte und 6 Teilzeitkräfte mit je 15 Stunden ergeben 18 + 6 × 0,5 = 21. Der Betrieb liegt über 20 – es gilt Anlage 2.

Anlage 1 – Betriebe bis 20 Beschäftigte

Keine festen Einsatzzeiten, sondern zwei Bausteine:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Beim Erstellen und Aktualisieren wird der Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft einbezogen. Zu wiederholen ist das bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens nach der Frist des Trägers. Der Mustertext empfiehlt: Gruppe I höchstens ein Jahr, Gruppe II höchstens drei, Gruppe III höchstens fünf Jahre (Anlage 1 Abschnitt I). Welche Frist Ihr Träger gesetzt hat, steht in der Tabelle oben.
  • Anlassbezogene Betreuung. Bei besonderen Anlässen lässt sich der Unternehmer betreuen – etwa bei neuen Arbeitsmitteln mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, bei neuen Arbeitsverfahren, bei der Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten oder wenn Schwangere, Stillende oder Jugendliche beschäftigt werden (Anlage 1 Abschnitt II).

Anlage 2 – Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten

Die Betreuung besteht aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung hat feste Einsatzzeiten, als Summe für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen (Anlage 2 Abschnitt II):

BetreuungsgruppeEinsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr
Gruppe I2,5 Stunden
Gruppe II1,5 Stunden
Gruppe III0,5 Stunden

Jede der beiden Seiten bekommt davon mindestens 20 Prozent. Beispiel: 40 Beschäftigte in Gruppe II ergeben 40 × 1,5 = 60 Stunden im Jahr, davon mindestens 12 für jede Seite. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit, und die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört nicht zur Grundbetreuung, sondern zum betriebsspezifischen Teil. In welche Gruppe ein Betrieb fällt, ergibt sich aus seinem WZ-Kode; die Zuordnung steht in Anlage 2 Abschnitt IV der Fassung seines Trägers.

Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt der Unternehmer selbst, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft, und vereinbart die Aufgaben mit ihnen elektronisch oder schriftlich.

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Die alternative, bedarfsorientierte Betreuung

Statt der Regelbetreuung kann der Unternehmer ein alternatives Modell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten die Obergrenze seines Trägers nicht überschreitet (§ 2 Abs. 4):

  • Anlage 3 – Unternehmermodell. Der Unternehmer nimmt an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und legt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, wann er Betriebsarzt oder Fachkraft dazuholt. Die Obergrenze setzt der Träger, höchstens 50 Beschäftigte.
  • Anlage 4 – Kompetenzzentrum. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte; nicht jede Berufsgenossenschaft bietet es an.

Bereitzuhalten sind die Teilnahmenachweise, die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5. Wer seine Pflichten im alternativen Modell nicht erfüllt, fällt in die Regelbetreuung zurück (Anlage 3 Abschnitt IV).

Was die Fachkraft bei der ersten Begehung fragt

Welche Arbeitsmittel gibt es, wann wurden sie zuletzt geprüft, wo liegen die Nachweise? In Kalibrat steht das an einer Stelle: jedes Gerät mit Frist und Prüfprotokoll, Erinnerung vor jeder Fälligkeit. Bis 20 Geräte dauerhaft kostenlos.

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Quellen und Rechtliches

Quellen: DGUV Vorschrift 2, Muster-Unfallverhütungsvorschrift November 2024 (formale Korrektur Dezember 2025), §§ 1–8 und Anlagen 1–4 (publikationen.dguv.de); die Fassungen der Berufsgenossenschaften in der Tabelle verlinkt; zur BG BAU deren Bauportal, zur BGW deren Pressemitteilung vom 4. Mai 2026. Alles abgerufen am 28.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Fassung Ihres Trägers.

Häufige Fragen

Fragen zur DGUV Vorschrift 2

Wo finde ich die aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 2 als PDF?

Den Mustertext veröffentlicht die DGUV. Verbindlich ist die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft – die Tabelle oben führt zu den PDF-Dateien von BGHM, BG ETEM, BG RCI, BGN, BGHW, BG Verkehr, VBG, BGW und BG BAU.

Gilt Anlage 1 bis 10 oder bis 20 Beschäftigte?

In der neuen Fassung bis 20 (§ 2 Abs. 2). Die Fassung von 2011 zog die Grenze bei 10, und sie gilt weiter, wo die Berufsgenossenschaft die neue noch nicht in Kraft gesetzt hat – im September 2026 bei der BG BAU.

Wie viele Stunden Betreuung braucht ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten?

In der Grundbetreuung 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr, je nach Betreuungsgruppe – als Summe für Betriebsarzt und Fachkraft, davon mindestens 20 Prozent für jede Seite. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung. Zum Rechner →

Wie zählen Teilzeitkräfte?

Mit 0,5 bis 20 Wochenstunden, mit 0,75 über 20 bis 30 Stunden und mit 1,0 über 30 Stunden; zugrunde gelegt wird der Jahresdurchschnitt (§ 2 Abs. 5).

Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit online beraten?

Ja, in Grenzen: Ist der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt, darf bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden, nach Regelung des Trägers höchstens die Hälfte (§ 6).

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